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213.311 CH-AR

Art. 3 Verordnung über die Einführung des Grundbuches in den Gemeinden

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Verordnung über die Einführung des Grundbuches in den Gemeinden

1. Mit der Anlage des Grundbuches wird erst nach dem Abschluss der Vermessung einer Gemeinde oder wenigstens einer Zone derselben begonnen. Der Regierungsrat setzt für die Gemeinde den Beginn der Anlage des Grundbuches fest.

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