Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.311 CH-AR

Art. 1 Verordnung über die Einführung des Grundbuches in den Gemeinden

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Verordnung über die Einführung des Grundbuches in den Gemeinden

1. Für die Anlage und Führung des Grundbuches in den Gemeinden sind neben den Bestimmungen des Schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB) die Verordnung des Bundesrates betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910 sowie die Art. 180 bis 183 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB und die nachstehenden Bestimmungen massgebend.

I. Allgemeine Bestimmungen Art. 3 Verordnung über die Einführung des Grundbuches in den Gemeinden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →