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213.310 KGBV CH-AR

Art. 9 Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - Elektronischer Geschäftsverkehr

II. Anlage und Führung des Grundbuches
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Art. 9 kGBV · Elektronischer Geschäftsverkehr

1. Das Departement Inneres und Sicherheit entscheidet, für welche Grundbuchämter der elektronische Geschäftsverkehr zugelassen ist. Es bestimmt die Zustellplattform.

2. Im elektronischen Geschäftsverkehr ist die gemischte Einreichung von elektronischen Belegen und solchen in Papierform zulässig.

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