213.310
KGBV
CH-AR
Art. 9 Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - Elektronischer Geschäftsverkehr
II. Anlage und Führung des Grundbuches
Art. 9 kGBV · Elektronischer Geschäftsverkehr
1. Das Departement Inneres und Sicherheit entscheidet, für welche Grundbuchämter der elektronische Geschäftsverkehr zugelassen ist. Es bestimmt die Zustellplattform.
2. Im elektronischen Geschäftsverkehr ist die gemischte Einreichung von elektronischen Belegen und solchen in Papierform zulässig.