213.310
KGBV
CH-AR
Art. 8c Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - d) Entzug der Zugriffsberechtigung bei unrechtmässiger Datenbearbeitung
II. Anlage und Führung des Grundbuches
Art. 8c kGBV · d) Entzug der Zugriffsberechtigung bei unrechtmässiger Datenbearbeitung
1. Bei unrechtmässiger Datenbearbeitung entzieht das Departement Inneres und Sicherheit die Zugriffsberechtigung unverzüglich.
2. Bei Verdacht einer unrechtmässigen Datenbearbeitung wird der elektronische Zugang bis zur Klärung suspendiert.