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213.310 KGBV CH-AR

Art. 8b Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - c) Pflichten der kantonalen und kommunalen Stellen

II. Anlage und Führung des Grundbuches
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Art. 8b kGBV · c) Pflichten der kantonalen und kommunalen Stellen

1. Die zugriffsberechtigten kantonalen und kommunalen Stellen treffen Massnahmen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Sie haben insbesondere folgende Pflichten

a) Sie sorgen dafür, dass der Zugriff nicht missbraucht wird und die Daten nicht unbefugten Dritten zugänglich gemacht werden.

b) Sie bringen den Benutzerinnen und Benutzern die mit der Zugriffserteilung verbundenen Bestimmungen zur Sicherstellung des Datenschutzes zur Kenntnis und sorgen für deren Einhaltung.

c) Sie führen eine Liste der Benutzerkonten und stellen diese dem Departement Inneres und Sicherheit einmal jährlich zu.

d) Sie melden dem Departement Inneres und Sicherheit umgehend Mutationen, insbesondere Austritte und Funktionsänderungen von Benutzerinnen und Benutzern.

e) Sie erteilen dem Departement Inneres und Sicherheit die erforderlichen Auskünfte und gewähren Einsicht in die erforderlichen Unterlagen.

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