213.310
KGBV
CH-AR
Art. 8a Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - b) Zugangsmodalitäten für kantonale und kommunale Stellen
II. Anlage und Führung des Grundbuches
Art. 8a kGBV · b) Zugangsmodalitäten für kantonale und kommunale Stellen
1. Für die Einrichtung eines Zugangs reicht die kantonale oder kommunale Stelle beim Departement Inneres und Sicherheit ein begründetes Gesuch ein.
2. Mit der Einrichtung des Zugangs werden Benutzerkonten vergeben. Diese lauten auf natürliche Personen und dürfen nur von diesen genutzt werden.
3. Das Departement Inneres und Sicherheit legt die Art und Weise der Benutzeridentifikation sowie die Anforderungen an das Passwort fest.