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213.310 KGBV CH-AR

Art. 8 Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - Erweiterter elektronischer Zugang a) Allgemeines

II. Anlage und Führung des Grundbuches
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Art. 8 kGBV · Erweiterter elektronischer Zugang a) Allgemeines

1. Das Departement Inneres und Sicherheit setzt einen privaten Aufgabenträger ein, um den Zugriff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren zu gewährleisten. Es schliesst mit diesem eine entsprechende Vereinbarung ab.

1bis. Die Zugriffsberechtigungen der kantonalen und kommunalen Stellen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a GBV werden im Anhang festgelegt. Gestützt darauf richtet das Departement Inneres und Sicherheit den Zugang für diejenigen Personen ein, welche die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

1ter. Der private Aufgabenträger schliesst direkt mit den übrigen Benutzerinnen und Benutzern gemäss Art. 28 Abs. 1 GBV Vereinbarungen ab, welche die Modalitäten des erweiterten elektronischen Zugangs gemäss Bundesrecht regeln. Davon ausgenommen sind die im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

2. Die Protokolle über die erfolgten Zugriffe sind für die Grundbuchämter jederzeit einsehbar und von ihnen regelmässig zu kontrollieren. Begehren von Berechtigten um Einsicht in die Protokolle sind an das zuständige Grundbuchamt zu richten.

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