213.310
KGBV
CH-AR
Art. 7 Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - Veröffentlichung von Daten im Internet
II. Anlage und Führung des Grundbuches
Art. 7 kGBV · Veröffentlichung von Daten im Internet
1. Die ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuches gemäss Art. 970 Abs. 2 ZGB werden im Geoportal des Kantons öffentlich zugänglich gemacht; ausgenommen sind Geburtsdaten. Die Gemeinden stellen die Daten unentgeltlich zur Verfügung.