Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.310 KGBV CH-AR

Art. 7 Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - Veröffentlichung von Daten im Internet

II. Anlage und Führung des Grundbuches
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Art. 7 kGBV · Veröffentlichung von Daten im Internet

1. Die ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuches gemäss Art. 970 Abs. 2 ZGB werden im Geoportal des Kantons öffentlich zugänglich gemacht; ausgenommen sind Geburtsdaten. Die Gemeinden stellen die Daten unentgeltlich zur Verfügung.

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