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213.310 KGBV CH-AR

Art. 6 Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - Datensicherung des informatisierten Grundbuches

II. Anlage und Führung des Grundbuches
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Art. 6 kGBV · Datensicherung des informatisierten Grundbuches

1. Die Gemeinden sorgen für eine ausreichende Speicherung und Sicherung der Daten des informatisierten Grundbuches.

2. Die Gemeinden stellen mindestens einmal jährlich die Daten für die langfristige Sicherung über die Schnittstelle nach Art. 949a Abs. 3 ZGB dem Bund zur Verfügung. Das Departement Inneres und Sicherheit kann Weisungen erlassen.

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