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213.310 KGBV CH-AR

Art. 5 Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - Grundbuchführung mittels Informatik

II. Anlage und Führung des Grundbuches
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Art. 5 kGBV · Grundbuchführung mittels Informatik

1. Das informatisierte Grundbuch wird mit der Software TERRIS geführt. Das Departement Inneres und Sicherheit bewilligt die Grundbuchführung mittels Informatik, wenn Gewähr für die fachgerechte Anwendung des informatisierten Grundbuches sowie Datensicherheit und Datenschutz besteht.

2. Das Departement Inneres und Sicherheit stellt sicher, dass den Grundbuchämtern die notwendige fachliche Unterstützung für die Grundbuchführung mittels Informatik zur Verfügung steht. Es kann Weisungen erlassen.

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