Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.310 KGBV CH-AR

Art. 4 Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - Zusammenarbeit von Gemeinden

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 kGBV · Zusammenarbeit von Gemeinden

1. Verträge über die Zusammenarbeit von Gemeinden im Grundbuchwesen sind dem Departement Inneres und Sicherheit zur Kenntnis zu bringen.

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