213.310
KGBV
CH-AR
Art. 4 Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - Zusammenarbeit von Gemeinden
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 kGBV · Zusammenarbeit von Gemeinden
1. Verträge über die Zusammenarbeit von Gemeinden im Grundbuchwesen sind dem Departement Inneres und Sicherheit zur Kenntnis zu bringen.