213.310
KGBV
CH-AR
Art. 3 Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - Grundbuchverwaltung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 kGBV · Grundbuchverwaltung
1. Als Grundbuchverwalter oder Stellvertreter kann gewählt werden, wer über einen Fähigkeitsausweis zur Grundbuchführung verfügt. Als gleichwertig anerkannt wird eine langjährige Praxis im Grundbuchrecht.
2. Das Departement Inneres und Sicherheit kann einer Gemeinde den Beizug von Mitarbeitenden mit beschränkter Zeichnungsberechtigung bewilligen. Die Bewilligung spricht sich über die Bereiche der Zeichnungsberechtigung aus. Die Tätigkeit dieser Mitarbeitenden erfolgt unter der Verantwortung des Grundbuchverwalters.