Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.310 KGBV CH-AR

Art. 22 Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - Kosten und Abschluss des Verfahrens

III. Öffentliches Bereinigungsverfahren
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Art. 22 kGBV · Kosten und Abschluss des Verfahrens

1. Die Kosten des öffentlichen Bereinigungsverfahrens gehen je zur Hälfte zulasten der betroffenen Grundeigentümer und der Gemeinde.

2. Das Departement Inneres und Sicherheit ist über den Abschluss des Verfahrens in Kenntnis zu setzen.

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