213.310
KGBV
CH-AR
Art. 22 Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - Kosten und Abschluss des Verfahrens
III. Öffentliches Bereinigungsverfahren
Art. 22 kGBV · Kosten und Abschluss des Verfahrens
1. Die Kosten des öffentlichen Bereinigungsverfahrens gehen je zur Hälfte zulasten der betroffenen Grundeigentümer und der Gemeinde.
2. Das Departement Inneres und Sicherheit ist über den Abschluss des Verfahrens in Kenntnis zu setzen.