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213.310 KGBV CH-AR

Art. 21 Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - Durchführung

III. Öffentliches Bereinigungsverfahren
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Art. 21 kGBV · Durchführung

1. Das Grundbuchamt überprüft mit den Beteiligten die Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen auf ihre aktuelle rechtliche und tatsächliche Bedeutung sowie auf ihre Klarheit. Es unterbreitet den Beteiligten einen Bereinigungsvorschlag.

2. Der Bereinigungsvorschlag bezeichnet die zu löschenden, die unverändert fortbestehenden und die zu bereinigenden Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen für jedes beteiligte Grundstück sowie die Neuformulierungen und Präzisierungen. Es enthält neue oder korrigierte Planbeilagen, soweit sie gemäss Art. 732 Abs. 2 ZGB erforderlich sind.

3. Der von den Beteiligten unterzeichnete Bereinigungsvorschlag bildet den Rechtsgrundausweis für die Bereinigung des Grundbuches.

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