213.310
KGBV
CH-AR
Art. 20 Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - Einleitung
III. Öffentliches Bereinigungsverfahren
Art. 20 kGBV · Einleitung
1. Auf Antrag des Grundbuchamtes ordnet der Regierungsrat das öffentliche Bereinigungsverfahren nach Art. 976c ZGB für ein bestimmtes Gebiet an, wenn
a) die Verhältnisse sich tatsächlich oder rechtlich verändert haben und deswegen eine grössere Zahl von Dienstbarkeiten, Vor- oder Anmerkungen ganz oder weitgehend hinfällig geworden ist;
b) unklare Rechtsverhältnisse an Grundstücken bestehen, insbesondere hinsichtlich deren privatrechtlicher Erschliessung oder im Fall von örtlich beschränkt ausübbaren Dienstbarkeiten, deren Lage nicht mehr bestimmt werden kann.