Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.310 KGBV CH-AR

Art. 2 Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - Grundbuchinspektionen

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 kGBV · Grundbuchinspektionen

1. Das Departement Inneres und Sicherheit ist insbesondere zuständig für die Organisation und Durchführung von Grundbuchinspektionen. Es setzt zu diesem Zweck einen Grundbuchinspektor ein. Der Grundbuchinspektor hat ein unmittelbares Weisungsrecht gegenüber den Grundbuchämtern.

2. Der Grundbuchinspektor hat insbesondere folgende Aufgaben

a) Überprüfung der Organisation und der Führung der Grundbuchämter;

b) Überprüfung der Einhaltung der für die Grundbuchführung und der mit dieser verbundenen Beurkundungstätigkeit massgebenden Vorschriften des Bundes und des Kantons, insbesondere durch die stichprobenweise Prüfung von Belegen und deren Verarbeitung im Grundbuch;

c) Erhebung statistischer Daten;

d) Überprüfung der sachgerechten Archivierung der Grundbuchdaten;

e) Erteilen von allgemeinen Fachauskünften zu Grundbuchfragen.

← Art. 1 kGBV Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - Zuständiges Departement Art. 3 kGBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →