Art. 19 Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - Publikation von Handänderungen
Art. 19 kGBV · Publikation von Handänderungen
1. Die Gemeinden veröffentlichen periodisch, mindestens einmal pro Jahr, den Erwerb des Eigentums an Grundstücken im amtlichen Publikationsorgan oder auf ihrer Homepage. Nicht veröffentlicht werden
a) Erwerb von Flächen ohne Gebäude bis 100 m2 in der Bauzone und bis 500 m2 ausserhalb der Bauzone;
b) separate Veräusserungen von Mit- oder Gesamteigentumsanteilen von weniger als 10 % am gesamten Grundstück;
c) separate Veräusserungen von kleinen Einheiten im Stockwerkeigentum wie Garagenboxen, Abstellplätze, Bastelräume etc. sowie Wertquotenänderungen bis zu einem Zehntel der bisherigen Quote;
d) Landabtretungen für Strassenkorrektionen ohne Gebäude;
e) Landumlegungen;
f) * Handänderungen zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern und Partnerinnen sowie zwischen Eltern und Nachkommen.
2. Die Veröffentlichung umfasst folgende Angaben
a) Name, Vorname und Wohnort bzw. Firma und Sitz der veräussernden und der erwerbenden Partei;
b) Datum des ursprünglichen Erwerbs durch die veräussernde Partei;
c) Grundstücksnummer und Ortsbezeichnung;
d) Gebäudenummer;
e) Fläche;
f) Inhalt eines selbständigen und dauernden Rechts;
g) Miteigentums- oder Wertquote.