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213.310 KGBV CH-AR

Art. 18 Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - Anzeigen an die Grundpfandgläubiger

II. Anlage und Führung des Grundbuches
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Art. 18 kGBV · Anzeigen an die Grundpfandgläubiger

1. Anzeigen an die Grundpfandgläubiger sind im Doppel zu erstellen. Das Doppel ist während zehn Jahren aufzubewahren.

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