213.310
KGBV
CH-AR
Art. 18 Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - Anzeigen an die Grundpfandgläubiger
II. Anlage und Führung des Grundbuches
Art. 18 kGBV · Anzeigen an die Grundpfandgläubiger
1. Anzeigen an die Grundpfandgläubiger sind im Doppel zu erstellen. Das Doppel ist während zehn Jahren aufzubewahren.