Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.310 KGBV CH-AR

Art. 17 Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - Entkräftete Pfandtitel

II. Anlage und Führung des Grundbuches
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 kGBV · Entkräftete Pfandtitel

1. Entkräftete Pfandtitel, deren Aushändigung vom Grundeigentümer nicht verlangt wurde, sind während zehn Jahren aufzubewahren.

2. Der Grundeigentümer hat den Empfang des ausgehändigten Pfandtitels zu bescheinigen.

3. Bei der Neuausstellung eines Pfandtitels im Sinne von Art. 152 Abs. 2 GBV darf der gelöschte Titel weder dem Gläubiger noch dem Grundeigentümer ausgehändigt werden.

← Art. 16 kGBV Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - Zuständiges Departement Art. 18 kGBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →