213.310
KGBV
CH-AR
Art. 17 Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - Entkräftete Pfandtitel
II. Anlage und Führung des Grundbuches
Art. 17 kGBV · Entkräftete Pfandtitel
1. Entkräftete Pfandtitel, deren Aushändigung vom Grundeigentümer nicht verlangt wurde, sind während zehn Jahren aufzubewahren.
2. Der Grundeigentümer hat den Empfang des ausgehändigten Pfandtitels zu bescheinigen.
3. Bei der Neuausstellung eines Pfandtitels im Sinne von Art. 152 Abs. 2 GBV darf der gelöschte Titel weder dem Gläubiger noch dem Grundeigentümer ausgehändigt werden.