213.310
KGBV
CH-AR
Art. 16 Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - Pfandtitelregister
II. Anlage und Führung des Grundbuches
Art. 16 kGBV · Pfandtitelregister
1. Im informatisierten Grundbuch wird ein Pfandtitelregister als kantonales Hilfsregister geführt. Darin sind einzutragen
a) neu errichtete Pfandtitel;
b) vorübergehend eingereichte Pfandtitel;
c) entkräftete und kraftlos erklärte Pfandtitel.
2. Die Aushändigung von Pfandtiteln darf nur gegen Empfangsschein erfolgen. Die Empfangsscheine sind geordnet und während mindestens zehn Jahren aufzubewahren.