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213.310 KGBV CH-AR

Art. 16 Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - Pfandtitelregister

II. Anlage und Führung des Grundbuches
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Art. 16 kGBV · Pfandtitelregister

1. Im informatisierten Grundbuch wird ein Pfandtitelregister als kantonales Hilfsregister geführt. Darin sind einzutragen

a) neu errichtete Pfandtitel;

b) vorübergehend eingereichte Pfandtitel;

c) entkräftete und kraftlos erklärte Pfandtitel.

2. Die Aushändigung von Pfandtiteln darf nur gegen Empfangsschein erfolgen. Die Empfangsscheine sind geordnet und während mindestens zehn Jahren aufzubewahren.

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