213.310
KGBV
CH-AR
Art. 14 Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - Formlose Anmeldung
II. Anlage und Führung des Grundbuches
Art. 14 kGBV · Formlose Anmeldung
1. Wird die Grundbuchanmeldung gemäss Art. 48 Abs. 2 GBV formlos abgegeben, so sind der Name der anrufenden Person, ihre Funktion, die Bezeichnung der Behörde oder des Gerichts, Datum und Uhrzeit sowie der Inhalt der Anmeldung unverzüglich zu protokollieren. Das Protokoll ist zu den Belegen zu nehmen.