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213.310 KGBV CH-AR

Art. 14 Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - Formlose Anmeldung

II. Anlage und Führung des Grundbuches
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Art. 14 kGBV · Formlose Anmeldung

1. Wird die Grundbuchanmeldung gemäss Art. 48 Abs. 2 GBV formlos abgegeben, so sind der Name der anrufenden Person, ihre Funktion, die Bezeichnung der Behörde oder des Gerichts, Datum und Uhrzeit sowie der Inhalt der Anmeldung unverzüglich zu protokollieren. Das Protokoll ist zu den Belegen zu nehmen.

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