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213.310 KGBV CH-AR

Art. 13 Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - Servitutenprotokoll

II. Anlage und Führung des Grundbuches
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Art. 13 kGBV · Servitutenprotokoll

1. Die Gemeinden können für Dienstbarkeiten und Grundlasten ein Servitutenprotokoll als kantonales Hilfsregister führen.

2. Wo kein Servitutenprotokoll geführt wird, ist anderweitig sicherzustellen, dass die an der Dienstbarkeit oder der Grundlast beteiligten Grundstücke und der Inhalt des Rechtsverhältnisses jederzeit auf einfache Weise festgestellt werden können.

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