213.310
KGBV
CH-AR
Art. 12 Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - Selbständige Teilrechte an privatrechtlichen Körperschaften des kantonalen Rechts
II. Anlage und Führung des Grundbuches
Art. 12 kGBV · Selbständige Teilrechte an privatrechtlichen Körperschaften des kantonalen Rechts
1. Übertragbare und vererbliche Teilrechte an privatrechtlichen Körperschaften (Alprechte, Kuhrechte, Stösse) werden im Grundbuch als Grundstücke aufgenommen. Für sie sind eigene Grundbuchblätter anzulegen.
2. Anstelle der Aufnahme als Grundstücke kann ein separates Teilrechtsverzeichnis geführt werden. Für die Anlage und Führung des Teilrechtsverzeichnisses sind die Vorschriften über die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches analog anwendbar.