213.310
KGBV
CH-AR
Art. 11 Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - Eintragung in mehreren Grundbuchkreisen
II. Anlage und Führung des Grundbuches
Art. 11 kGBV · Eintragung in mehreren Grundbuchkreisen
1. Betrifft ein Rechtsgeschäft Grundstücke in mehreren Grundbuchkreisen des Kantons, kann die Anmeldung in jedem dieser Kreise erfolgen.
2. Das Grundbuchamt, das die Anmeldung entgegennimmt, erstellt für die mitbetroffenen Ämter die nötigen Abschriften und ersucht sie um Miteintragung. Die Miteintragung ist dem ersuchenden Grundbuchamt unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
3. Die Eintragung wird der anmeldenden Person erst bestätigt, wenn die Eintragung in allen beteiligten Grundbuchämtern vollzogen ist.
4. Die Gesamtgebühr gemäss Art. 12 Ziff. 8.6 lit. e des Gesetzes über die Gebühren der Gemeinden wird vom Grundbuchamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat, eingezogen und auf die beteiligten Gemeinden verteilt.