213.310
KGBV
CH-AR
Art. 10 Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - Qualifizierte Zustellzertifikate
II. Anlage und Führung des Grundbuches
Art. 10 kGBV · Qualifizierte Zustellzertifikate
1. Das Departement Inneres und Sicherheit erteilt Bestätigungen nach Art. 44 Abs. 3 GBV.
2. Es sorgt dafür, dass ein qualifiziertes Zertifikat für ungültig erklärt wird, wenn der Zertifikatinhaber die Funktion nicht mehr ausübt.