Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.310 KGBV CH-AR

Art. 10 Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) - Qualifizierte Zustellzertifikate

II. Anlage und Führung des Grundbuches
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Art. 10 kGBV · Qualifizierte Zustellzertifikate

1. Das Departement Inneres und Sicherheit erteilt Bestätigungen nach Art. 44 Abs. 3 GBV.

2. Es sorgt dafür, dass ein qualifiziertes Zertifikat für ungültig erklärt wird, wenn der Zertifikatinhaber die Funktion nicht mehr ausübt.

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