213.121
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CH-AR
Art. 9 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
IV. Schlussbestimmungen
Art. 9 EG zum BewG · Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Es ersetzt die Einführungsverordnung vom 3. Dezember 1984 zum BewG.
2. Es findet auch auf bereits hängige Verfahren Anwendung.