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Art. 8 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Ergänzende Vorschriften

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 8 EG zum BewG · Ergänzende Vorschriften

1. Der Regierungsrat erlässt bei Bedarf weitere Vorschriften über das Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren.

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