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Art. 7 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Klagen ( Art. 27 BewG)

III. Verfahren
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Art. 7 EG zum BewG · Klagen ( Art. 27 BewG)

1. Bei Klagen auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder Auflösung der juristischen Person im Falle von Art. 57 Abs. 3 ZGB findet kein Schlichtungsverfahren statt.

2. Der Kanton hat im Prozessverfahren weder Einschreibgebühren noch Kostenvorschüsse zu leisten.

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