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Art. 6 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Beschwerden (Art. 20 BewG)

III. Verfahren
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Art. 6 EG zum BewG · Beschwerden (Art. 20 BewG)

1. Beschwerden sind innert dreissig Tagen nach Zustellung des Entscheides schriftlich und begründet bei der Kantonskanzlei zuhanden des Regierungsrates einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

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