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Art. 5 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Gesuche (Art. 17 BewG)

III. Verfahren
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Art. 5 EG zum BewG · Gesuche (Art. 17 BewG)

1. Gesuche um Bewilligung oder um Abklärung der Bewilligungspflicht sind schriftlich und begründet dem Departement Bau und Volkswirtschaft einzureichen. Dieses ist berechtigt, weitere Unterlagen zu verlangen und die erforderlichen Erhebungen durchzuführen.

2. ...

3. Gesuche um Bewilligungen gemäss Art. 1 sind dem Gemeinderat der Standortgemeinde zur Stellungnahme zu unterbreiten.

4. Die Bewilligungsbehörde kann für ihre Entscheide Staatsgebühren von Fr. 20.- bis Fr. 5 000.- erheben. Sie kann vom Gesuchsteller einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.

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