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Art. 4 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Beschwerdeinstanz (Art. 15 Abs. 1 lit. c BewG)

II. Behörden
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Art. 4 EG zum BewG · Beschwerdeinstanz (Art. 15 Abs. 1 lit. c BewG)

1. Beschwerdeinstanz ist der Regierungsrat.

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