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Art. 3 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Beschwerdeberechtigte Behörde (Art. 15 Abs. 1 lit. b BewG)

II. Behörden
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Art. 3 EG zum BewG · Beschwerdeberechtigte Behörde (Art. 15 Abs. 1 lit. b BewG)

1. Als beschwerdeberechtigte Behörde, die auch den Widerruf einer Bewilligung verlangen kann, wird der Obergerichtspräsident bezeichnet.

2. Das Departement Inneres und Sicherheit kann die Einleitung eines Strafverfahrens verlangen und auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes klagen.

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