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Art. 2 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Bewilligungsbehörde (Art. 15 Abs. 1 lit. a BewG)

II. Behörden
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Art. 2 EG zum BewG · Bewilligungsbehörde (Art. 15 Abs. 1 lit. a BewG)

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft entscheidet über die Bewilligungspflicht, die Bewilligung und den Widerruf einer Bewilligung oder Auflage.

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