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Art. 1 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland - Zusätzliche kantonale Bewilligungsgründe (Art. 9 BewG)

I. Bewilligungsgründe
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Art. 1 EG zum BewG · Zusätzliche kantonale Bewilligungsgründe (Art. 9 BewG)

1. Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück dient

1. * ...

2. einer natürlichen Person als Zweitwohnung an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, so lange diese andauern.

2. Einer natürlichen Person kann der Erwerb einer Ferienwohnung im Rahmen des kantonalen Kontingentes (Art. 11 BewG) bewilligt werden, wenn diese in einer Fremdenverkehrsgemeinde liegt. Der Regierungsrat legt nach Anhören der Gemeindebehörden jene Gemeinden fest, welche des Erwerbs von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern (Art. 9 Abs. 3 BewG). Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Zuteilung aus dem Kontingent. Sie kann unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und politischer Gesichtspunkte Zuteilungskriterien festlegen.

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