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213.113 CH-AR

Art. 9 Verordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht - Preisstatistik

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Art. 9 Verordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht · Preisstatistik

1. Die Bodenrechtskommission führt eine Statistik über die Verkaufspreise der landwirtschaftlichen Grundstücke.

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