213.113
CH-AR
Art. 8 Verordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht - Verfahren
Art. 8 Verordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht · Verfahren
1. Soweit das Bundesrecht und diese Verordnung nichts anderes vorschreiben, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Für das Schätzungsverfahren gelten die Bestimmungen der Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen.
2. Ist nach Art. 4a der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht eine Verfahrenskoordination notwendig, überweist die Bodenrechtskommission die Akten an das Amt für Raum und Wald und entscheidet erst nach Rechtskraft der raumplanungsrechtlichen Verfügung.