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213.113 CH-AR

Art. 7a Verordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

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Art. 7a Verordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

1. Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantonsgerichts beurteilt Begehren betreffend Ermächtigung zur Veräusserung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder eines Miteigentumsanteils davon (Art. 40 Abs. 2 BGBB).

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