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213.113 CH-AR

Art. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht - Zivilrechtliche Ansprüche

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Art. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht · Zivilrechtliche Ansprüche

1. Über die Zuweisung landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke sowie über Kaufsrechte und Gewinnansprüche aufgrund der erbrechtlichen Bestimmungen entscheidet im Streitfall der Gemeinderat.

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