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213.113 CH-AR

Art. 6a Verordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht - Landwirtschaftliche Betriebe, Betriebsgrösse

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Art. 6a Verordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht · Landwirtschaftliche Betriebe, Betriebsgrösse

1. Landwirtschaftliche Betriebe sind den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellt, sofern für ihre Bewirtschaftung mindestens 0.8 Standardarbeitskräfte (SAK) nötig sind.

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