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213.113 CH-AR

Art. 5 Verordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht - Aufsichtsbehörde

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Art. 5 Verordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht · Aufsichtsbehörde

1. Der Regierungsrat bestimmt eine verwaltungsunabhängige Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b BGBB.

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