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213.113 CH-AR

Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht - Schätzung des Ertragswertes

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Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht · Schätzung des Ertragswertes

1. Die Schätzung des Ertragswertes oder deren Genehmigung erfolgt durch die Grundstückschätzungsbehörde.

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