213.113
CH-AR
Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht - Schätzung des Ertragswertes
Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht · Schätzung des Ertragswertes
1. Die Schätzung des Ertragswertes oder deren Genehmigung erfolgt durch die Grundstückschätzungsbehörde.