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213.113 CH-AR

Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht - Überschreitung der Belastungsgrenze

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Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht · Überschreitung der Belastungsgrenze

1. Pfandgesicherte Darlehen, bei denen die Belastungsgrenze überschritten wird, bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Landwirtschaft.

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