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213.113 CH-AR

Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht - Bodenrechtskommission

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Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht · Bodenrechtskommission

1. Die Bodenrechtskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Landwirtschaft gehört der Kommission von Amtes wegen als Präsidentin bzw. als Präsident an. Die weiteren Mitglieder werden vom Regierungsrat gewählt. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

2. Die Bodenrechtskommission ist zuständig für

a) die Bewilligung von Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot.

b) die Bewilligung des Erwerbs von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken,

c) Feststellungsverfügungen.

3. Die Bodenrechtskommission veranlasst ausserdem Anmerkungen im Grundbuch.

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