Zweck
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht.
1. Die Bodenrechtskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Landwirtschaft gehört der Kommission von Amtes wegen als Präsidentin bzw. als Präsident an. Die weiteren Mitglieder werden vom Regierungsrat gewählt. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
2. Die Bodenrechtskommission ist zuständig für
a) die Bewilligung von Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot.
b) die Bewilligung des Erwerbs von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken,
c) Feststellungsverfügungen.
3. Die Bodenrechtskommission veranlasst ausserdem Anmerkungen im Grundbuch.
1. Pfandgesicherte Darlehen, bei denen die Belastungsgrenze überschritten wird, bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Landwirtschaft.
1. Die Schätzung des Ertragswertes oder deren Genehmigung erfolgt durch die Grundstückschätzungsbehörde.
1. Der Regierungsrat bestimmt eine verwaltungsunabhängige Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b BGBB.
1. Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. f BGBB ist das Obergericht.
1. Landwirtschaftliche Betriebe sind den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellt, sofern für ihre Bewirtschaftung mindestens 0.8 Standardarbeitskräfte (SAK) nötig sind.
1. Über die Zuweisung landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke sowie über Kaufsrechte und Gewinnansprüche aufgrund der erbrechtlichen Bestimmungen entscheidet im Streitfall der Gemeinderat.
1. Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantonsgerichts beurteilt Begehren betreffend Ermächtigung zur Veräusserung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder eines Miteigentumsanteils davon (Art. 40 Abs. 2 BGBB).
1. Soweit das Bundesrecht und diese Verordnung nichts anderes vorschreiben, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Für das Schätzungsverfahren gelten die Bestimmungen der Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen.
2. Ist nach Art. 4a der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht eine Verfahrenskoordination notwendig, überweist die Bodenrechtskommission die Akten an das Amt für Raum und Wald und entscheidet erst nach Rechtskraft der raumplanungsrechtlichen Verfügung.
1. Die Bodenrechtskommission führt eine Statistik über die Verkaufspreise der landwirtschaftlichen Grundstücke.
1. Die Verordnung des Regierungsrates vom 3. Januar 1984 über die amtlichen Grundstückschätzungen (Steuer- und Pfandschätzungen) wird wie folgt geändert
Die Änderungen wurden im betreffenden Erlass eingefügt.
2. Die Zivilprozessordnung vom 27. April 1980 wird wie folgt geändert
Die Änderungen wurden im betreffenden Erlass eingefügt.
1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben
a) die Verordnung vom 24. März 1952 zum Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes;
b) die Verordnung vom 29. Mai 1947 zum Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen;
c) die Verordnung vom 17. November 1953 über die gewerbsmässige Vermittlung von landwirtschaftlichen Liegenschaften.
1. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement am 1. Januar 1994 in Kraft.