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212.43 TARIFKESRKESR CH-AR

Art. 7 Verordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Tarif KESR) - Übergangsbestimmung

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Art. 7 Tarif KESR · Übergangsbestimmung

1. Diese Verordnung findet auf sämtliche zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängigen Verfahren Anwendung.

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