212.43
TARIFKESRKESR
CH-AR
Art. 6 Verordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Tarif KESR) - Kostentragung durch die Berufsbeistandschaft
Art. 6 Tarif KESR · Kostentragung durch die Berufsbeistandschaft
1. Die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festgesetzte Entschädigung und der Spesenersatz werden von der zuständigen Berufsbeistandschaft getragen, wenn diese nicht von der betroffenen Person bezahlt werden können.
2. Soweit eine Kostentragung durch die Berufsbeistandschaft beansprucht wird, legen die betroffenen Personen oder bei Minderjährigen die unterhaltspflichtigen Personen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen.