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212.43 TARIFKESRKESR CH-AR

Art. 5 Verordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Tarif KESR) - Spesen für Beiständinnen und Beistände; Bemessung

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Art. 5 Tarif KESR · Spesen für Beiständinnen und Beistände; Bemessung

1. Der Anspruch auf Ersatz der Spesen ist nachzuweisen. Die entsprechenden Belege sind am Ende der Berichtsperiode zusammen mit dem Antrag auf Entschädigung einzureichen.

2. Für Fahrten mit privaten Fahrzeugen werden sämtliche Kosten der Fahrzeugbenützung mit einer pauschalen Kilometerentschädigung nach folgenden Ansätzen abgegolten

a) Auto: 70 Rp./km

b) Motorrad: 40 Rp./km

c) Kleinmotorrad: 30 Rp./km

3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann auf Gesuch hin eine angemessene Spesenpauschale pro Jahr zusprechen. Bei pauschaler Abgeltung können keine zusätzlichen Spesen geltend gemacht werden.

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