212.43
TARIFKESRKESR
CH-AR
Art. 3 Verordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Tarif KESR) - Entschädigung für Beiständinnen und Beistände a) Verfahren
Art. 3 Tarif KESR · Entschädigung für Beiständinnen und Beistände a) Verfahren
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt die Entschädigung in der Regel mit der Genehmigung von Rechnung oder Bericht fest. Anträge auf Entschädigung sind jeweils mit den Genehmigungsunterlagen einzureichen.
2. Bei abschätzbarem Aufwand kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Entschädigung bereits mit der Mandatsübertragung festlegen. In besonders aufwendigen Fällen kann sie angemessene Akontozahlungen bewilligen.
3. Private Beiständinnen und Beistände können auf eine Entschädigung verzichten.
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