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212.43 TARIFKESRKESR CH-AR

Art. 2 Verordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Tarif KESR) - Verfahrenskosten

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Art. 2 Tarif KESR · Verfahrenskosten

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erhebt Gebühren nach folgenden Ansätzen

1. * Geschäfte der Kollegialbehörde Fr. 300.- bis Fr. 5'000.-

2. * Geschäfte in Einzelzuständigkeit Fr. 100.- bis Fr. 5'000.-

3. * Hinterlegung eines Vorsorgeauftrags Fr. 30.-

4. * Entgegennahme Erklärung gemeinsame elterliche Sorge und Erziehungsgutschriften Fr. 30.-

5. * Auskunft über Bestehen einer Massnahme und Handlungsfähigkeit Fr. 30.-

6. * Kanzleigebühren für Bescheinigungen und anderes Fr. 20.- bis Fr. 500.-

7.-25. * ...

2. In begründeten Fällen kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von diesen Ansätzen abweichen.

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