212.43
TARIFKESRKESR
CH-AR
Art. 2 Verordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Tarif KESR) - Verfahrenskosten
Art. 2 Tarif KESR · Verfahrenskosten
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erhebt Gebühren nach folgenden Ansätzen
1. * Geschäfte der Kollegialbehörde Fr. 300.- bis Fr. 5'000.-
2. * Geschäfte in Einzelzuständigkeit Fr. 100.- bis Fr. 5'000.-
3. * Hinterlegung eines Vorsorgeauftrags Fr. 30.-
4. * Entgegennahme Erklärung gemeinsame elterliche Sorge und Erziehungsgutschriften Fr. 30.-
5. * Auskunft über Bestehen einer Massnahme und Handlungsfähigkeit Fr. 30.-
6. * Kanzleigebühren für Bescheinigungen und anderes Fr. 20.- bis Fr. 500.-
7.-25. * ...
2. In begründeten Fällen kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von diesen Ansätzen abweichen.