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212.331 KAVI CH-AR

Art. 4 Kantonale Ausführungsverordnung zur Inkassohilfe (KAVI) - Zentrale Empfangs- und Übermittlungsstelle

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Art. 4 KAVI · Zentrale Empfangs- und Übermittlungsstelle

1. Das Departement Gesundheit und Soziales bezeichnet eine geeignete kantonale Stelle, die in grenzüberschreitenden Fällen als zentrale Empfangs- und Übermittlungsstelle im Verkehr zwischen Bund und Fachstellen dient.

2. Es kann Weisungen erlassen.

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