212.331
KAVI
CH-AR
Art. 4 Kantonale Ausführungsverordnung zur Inkassohilfe (KAVI) - Zentrale Empfangs- und Übermittlungsstelle
Art. 4 KAVI · Zentrale Empfangs- und Übermittlungsstelle
1. Das Departement Gesundheit und Soziales bezeichnet eine geeignete kantonale Stelle, die in grenzüberschreitenden Fällen als zentrale Empfangs- und Übermittlungsstelle im Verkehr zwischen Bund und Fachstellen dient.
2. Es kann Weisungen erlassen.